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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Wesel e.V. findest du hier .

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Satzung

Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wesel e.V.

Inhaltsverzeichnis

I. Name und Sitz

          § 1 – Name und Sitz

  II. Zweck und Gemeinnützigkeit

        § 2 – Zweck
        § 3 – Tätigkeitszentren 
        § 4 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
 

III. Mitgliedschaft

        § 5 – Aufnahme
        § 6 – Ausübung der Rechte
        § 7 – Stimmrecht 
        § 8 – Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
        § 9 – Haftung bei eigenmächtigem Handeln
        § 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

IV. Jugend

        § 11 – DLRG-Jugend

V. Organe der Ortsgruppe

     1. Ortsgruppentagung

        § 12 – Zuständigkeit
        § 13 – Zusammensetzung
        § 14 – Stimm- und Rederecht
        § 15 – Zusammentreten
        § 16 – Einberufung
        § 17 – Anträge

     2. Ortsgruppenvorstand

        § 18 – Aufgaben
        § 19 – Zusammensetzung
        § 20 – Vertretungsbefugnis
        § 21 – Amtszeit
        § 22 – Geschäftsverteilung und Geschäftsführender Vorstand
        § 23 – Beauftragte
        § 24 - Anträge

     3. Schieds- und Ehrengericht

        § 25 – Zuständigkeiten
        § 26 – Aufgaben und Verfahren

VI. Ausschüsse

          § 27 – Bildung von Ausschüssen

VII. Allgemeine Bestimmungen

        § 28 – Geschäftsjahr
        § 29 – Einladungen
        § 30 – Anträge
        § 31 – Beschlussfähigkeit
        § 32 – Abstimmungen und Wahlen
        § 33 – Protokoll
        § 34 – Haupt- und Wahlamt

VIII. Verhältnis Landesverband – Bezirke – Ortsgruppen

        § 35 – Anerkennung der Satzungen übergeordneter Gliederungen
        § 36 – Kontrollrechte übergeordneter Gliederungen
        § 37 – Eingriffsrechte übergeordneter Gliederungen
        § 38 – Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
        § 39 – Pflichten der Ortsgruppe
        § 40 – Interner Geschäftsverkehr

IX. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

        § 41 - Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

X. Veröffentlichungsorgan

        § 42 - Veröffentlichungsorgan

XI. Schlussbestimmungen

        § 43 – Satzungsänderungen
        § 44 – Auflösung der Ortsgruppe
        § 45– Inkrafttreten der Satzung

Zur Klarstellung

Im Folgenden werden mit Ämtern oder Aufgaben betraute Personen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet. Es bedeutet keineswegs eine Zurücksetzung der vielen in der DLRG tätigen Mitarbeiterinnen.

I. Name und Sitz

§ 1
Name und Sitz

(1) 1Die Ortsgruppe Wesel e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (abgekürzt DLRG) ist eine Gliederung der DLRG Landesverband Nordrhein e.V. und der DLRG Bezirk Kreis Wesel e.V. Sie nennt sich

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Wesel e.V.

(2) Vereinssitz ist Wesel.

(3) Im Folgenden wird die DLRG Ortsgruppe Wesel e.V. mit „Ortsgruppe“, die DLRG Bezirk Kreis Wesel e.V. mit „Bezirk“ und die DLRG Landesverband Nordrhein e.V. mit „Landesverband“ bezeichnet.

(4) Die Ortsgruppe nimmt ihre satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Gliederungsbereich wahr. Sie verpflichtet sich, Aufgaben in anderen Gebieten nur dann wahrzunehmen, wenn sie dies mit der dort zuständigen Gliederung der DLRG abgestimmt hat.

II. Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 2
Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Ver-halten,
2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der all-gemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.


(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
5. Mitwirkung bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie bei der wissen-schaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung durch die DLRG,
6. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Organisationen.

§ 3
Tätigkeitszentren

1Die Ortsgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten. 2Die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden.

§ 4
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) 1Die Ortsgruppe, ist eine selbständige Organisation der DLRG. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) 1Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. 3Die Ortsgruppe darf niemandem Kosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

(3) 1Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. 2Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

III. Mitgliedschaft

§ 5
Aufnahme

1Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. 2Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzungen des Bezirkes, des Landesverbandes und der DLRG e.V. sowie die geltenden Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 41) an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 3Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft des Bezirkes, des Landesverbandes und der DLRG e.V.

§ 6
Ausübung der Rechte

(1) 1Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus. 2Sie werden in den übergeordneten Gliederungen durch die dafür von den jeweils zuständigen Organen gewählten Delegierten vertreten.

(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der geschuldete Beitrag mindestens für das vorange-gangene Jahr gezahlt worden ist.

§ 7
Stimmrecht

1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Wahlfunktio-nen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder ausüben. 3Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt eine Jugendordnung.

§ 8
Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen

(1) 1Die Mitglieder haben die von der Ortsgruppentagung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten. 2Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten Gliederungen. 3Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. 4Die weiteren Fälligkeiten legt die Ortsgruppentagung fest.

(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.

(3) Die Ortsgruppentagung kann Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen, deren Fälligkeit sie auch festlegt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Been-digung wirksam wird.

§ 9
Haftung bei eigenmächtigen Handlungen

1Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG und ihre Gliederungen nicht verpflichtet. 2Für Schäden haftet der Handelnde persönlich.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) 1Die Austrittserklärung eines Mitgliedes kann nur mit Wirkung zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden. 2Die Erklärung muss der Ortsgruppe spätestens zum 30. November des Jahres schriftlich zugegangen sein.

(3) 1Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die Ausfallzeiten rückwirkend fortgeführt werden. 3Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht werden können.

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

(5) Endet die Mitgliedschaft, so hat der Ausscheidende das in seinem Besitz befindliche Eigentum der DLRG oder ihrer Gliederungen unverzüglich zurückzugeben. Für eventuelle Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet der Ausscheidende.

IV. Jugend


§ 11
DLRG-Jugend


(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen in der Ortsgruppe.

(2) 1Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe. 2Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der Ortsgruppe.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag be-schlossen wird und der Zustimmung der Ortsgruppentagung und des Bezirksjugendvorstandes bedarf.

(4) 1Im Ortsgruppenjugendvorstand ist der Ortsgruppenvorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten. 2Im Orts-gruppenvorstand wird der Ortsgruppenjugendvorstand nach § 19 vertreten.

V. Organe der Ortsgruppe

1. Ortsgruppentagung

§ 12
Zuständigkeit

(1) 1Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe. 2Sie gibt die Richtli-nien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe. 3Insbesondere ist sie zuständig für 
1. die Entgegennahme der Berichte des Ortsgruppenvorstandes sowie der Revisoren,
2. Wahlen
      a) der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes,
      b) der stellvertretenden Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes,
      c) der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirkstagung,
      d) zweier Revisoren und zweier Stellvertreter,
3. Kenntnisnahme der Wahlen zum Ortsgruppenjugendvorstand,
4. Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
5. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,
6. Genehmigung des Jahresabschlusses,
7. Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
8. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge,
9. Satzungsänderungen.

(2) Die Ortsgruppentagung ist öffentlich.

§ 13
Zusammensetzung

(1) Die Ortsgruppentagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.

(2) Den Vorsitz in der Ortsgruppentagung führt der Leiter der Ortsgruppe oder einer seiner Stellvertreter. Der Leiter der Ortsgruppe kann auch ein anderes Mitglied des Ortsgruppenvorstandes mit der Versammlungsleitung beauftragen.

§ 14
Stimmrecht

Jeder Stimmberechtigte (siehe § 6 Absatz 2 und § 7) hat eine Stimme.

§ 15
Zusammentreten

1Die Ortsgruppentagung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordentliche Ortsgruppentagung auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes oder auf Antrag von fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe. 2Sollen bei einer außerordentlichen Ortsgruppentagung Neuwahlen erfolgen, obwohl noch ein gewählter Ortsgruppenvorstand im Amt ist, bedarf das eines Antrages von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.

§ 16
Einberufung

(1) Zur Ortsgruppentagung muss der Leiter der Ortsgruppe mindestens einen Monat vorher die Mitglieder der Ortsgruppe einladen. 

(2) Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.

§ 17
Anträge

(1) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Ortsgruppentagung mindestens eine Woche vorher eingegangen sein. 

(2) Antragsberechtigt sind der Ortsgruppenvorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.

2. Ortsgruppenvorstand

§ 18
Aufgaben

1Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung sowie der Organe und Gremien der übergeordneten Gliederungen.

§ 19
Zusammensetzung

(1) Den Ortsgruppenvorstand bilden der
1. Leiter der Ortsgruppe
2. bis zu zwei stellvertretende Leiter der Ortsgruppe,
3. Geschäftsführer
4. Schatzmeister,
5. Leiter Ausbildung,
6. Leiter Einsatz,
7. Vorsitzender des Ortsgruppenjugendvorstands oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Ortsgruppenju-gendvorstandes.
8. Ein weiteres Mitglied des Ortsgruppenjugendvorstandes
(siehe besondere Regelung in Abs. 3)

(2) Daneben können folgende weitere Vorstandsämter besetzt werden:
1. Arzt der Ortsgruppe
2. Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
3. Bis zu 2 Beisitzer

(3) Sofern kein nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählter Ortsgruppenjugendvorstand besteht, gehört ein Beisit-zer mit dem Aufgabengebiet „Aufbau der DLRG-Jugend in der Ortsgruppe“ zum Ortsgruppenvorstand.

(4) Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Absatz 2 Nr. 1 u. 2 können Stellvertreter gewählt werden.

(5) 1Leiter der Ortsgruppe und stellvertretende Leiter der Ortsgruppe können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausüben. 2Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen in Personalunion besetzt werden.

§ 20
Vertretungsbefugnis

1Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Leiter der Ortsgruppe und die stellvertretenden Leiter der Ortsgruppe. 2Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 3Vereinsintern ist vereinbart, dass die stellvertretenden Leiter der Ortsgruppe nur im nicht nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Leiters der Ortsgruppe vertretungsberechtigt sind.

§ 21
Amtszeit

1Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Die Amtszeit der in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6, und Absatz 2 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter nach § 19 Absatz 4 beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Tagesordnungspunktes „Wahlen“.

§ 22
Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand

(1) Der Ortsgruppenvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

(2) 1Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. 2Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Ortsgruppenvorstand.

§ 23
Beauftragte

1Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Ortsgruppenvorstand Beauftragte berufen. 2Sie sind nicht Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes. 3Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Ortsgruppenvorstandes oder durch Beschluss des Ortsgruppenvorstandes.

§ 24
Anträge

(1) Anträge an den Ortsgruppenvorstand müssen spätestens zum Beginn der Vorstandssitzung vorliegen.

(2) Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.

4. Schieds- und Ehrengericht

§ 25
Zuständigkeit

Für die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts der Ortsgruppe ist das Schieds- und Ehrengericht der nächst höheren Gliederung, die über ein solches Gericht verfügt, zuständig.

§ 26
Aufgaben und Verfahren

1Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung der DLRG e.V. §§ 31, 32 der Satzung des Landesverbandes und § 3 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V. 2 Die Zuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts sowie die Verfahrensordnung regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V.

 

VI. Ausschüsse

§ 27
Bildung von Ausschüssen

1Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden. 2Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.

 

VII. Allgemeine Bestimmungen

§ 28
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist auf allen Ebenen das Kalenderjahr.

§ 29
Einladungen

(1) 1Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. 2Das Original der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein. 3Die Übersendung an die Einzuladenden kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. 4Für die Tagung der Ortsgruppe kann die Einladung durch Presseveröffentlichung und die erforderliche Tagesordnung durch Aushang in den Ausbildungsstätten erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen auch durch telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.

(3) Die Frist für die Einladung beträgt – soweit nicht in § 16 anderes vorgeschrieben ist – außer in den Fällen des Absatzes 2 mindestens eine Woche. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung.

(4) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustellen.

§ 30
Anträge

(1) 1Anträge an ein Organ sind schriftlich, versehen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung der jeweils vorgeschriebenen Frist einzureichen. 2Das kann auch auf elektronischem Wege geschehen. 3Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend. 

(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern, sind zulässig.

(3) 1Anträge zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkten und solche, die sich erst bei der Beratung eines Antrages ergeben und nicht unter Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als dringend bezeichnet und als solche auch schriftlich begründet sind, Dringlichkeitsanträge. 2Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.

(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum und wo solche Anträge nach Ablauf der Frist eingesehen oder abgefordert werden können.

§ 31
Beschlussfähigkeit

(1) 1Die Ortsgruppentagung ist stets beschlussfähig. 2Zur Beschlussfähigkeit der übrigen Organe und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich. 

(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit nur ab dem Zeitpunkt ein, zu dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wird.

(3) 1Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. 2Zu dieser Zusammenkunft kann bereits mit der Einladung zur ersten Sitzung eingeladen werden. 3Zu ihr muss mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 4Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht in Eilfällen.

§ 32
Abstimmungen und Wahlen

(1) 1Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen. 2Es wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beschlossen.

(2) 1Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vor-schreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) 1Für Wahlen ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. 2Der Vorsitzende des Ausschusses hat die Stellung des Versammlungsleiters. 3Zu Mitgliedern des Ausschusses können auch anwesende Angehörige anderer DLRG Gliederungen berufen werden.

(4) 1Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 3Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. 4Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG e.V..

§ 33
Protokoll

1Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 2Sie muss den Mitgliedern des Organs oder Gremiums binnen eines Monats zur Kenntnis gebracht werden. 3Das gilt nicht für das Protokoll einer Ortsgruppentagung. 4Dieses kann bei der nächsten Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.

§ 34
Haupt- und Wahlamt

Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der Ortsgruppe wahrnehmen.

 

VIII. Verhältnis Landesverband – Bezirk - Ortsgruppe

§ 35
Anerkennung der Satzungen übergeordneter Gliederungen

1Die Satzungen des Bezirkes, des Landesverbandes und der DLRG e.V. als übergeordneter Gliederungen werden anerkannt und berücksichtigt. 2Die Satzung der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands des Bezirks- und des Landesverbandsvorstandes.

§ 36
Kontrollrechte übergeordneter Gliederungen

1Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem Bezirk die Tätigkeit der Ortsgruppe zu überwachen. 2Er kann dazu jederzeit deren Arbeit überprüfen und in die Unterlagen Einsicht nehmen. 3Die gleichen Rechte hat der Bezirksvorstand.

§ 37
Eingriffsrechte übergeordneter Gliederungen

(1) 1Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen unter Beteiligung des Bezirksvorstandes in der Ortsgruppe alle notwendigen Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu gewährleisten. 2Falls Eile geboten ist, haben diese Befugnisse der Landesverbandspräsident, die Landesverbandsvizepräsidenten oder eine von ihnen beauftragte Person oder Kommission. 3Über deren Maßnahmen hat der Landesverbandsvorstand alsbald zu entscheiden.

(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die Ortsgruppe innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Ortsgruppentagung einberufen werden.

§ 38
Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen

(1) 1Zu allen Ortsgruppentagungen wird der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen. 2Von allen Ortsgruppentagungen wird dem Bezirksvorstand, eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zwei Monaten zugeleitet.

(2) Vorstandsmitglieder des Bezirkes oder des Landesverbandes sowie deren gewählte Vertreter haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

§ 39
Pflichten der Ortsgruppe

(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen, materiellen und personellen Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten Gliederungen beschlossen wurden, gegebenenfalls auch über die Gliederungsgrenze hinaus zu leisten. 

(2) 1Wird die Ortsgruppe aufgrund eines Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen herangezogen, werden ihr die dadurch entstehenden Kosten seitens der veranlassenden Gliederung erstattet. 2Erfolgt die Heranziehung aufgrund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung maßgebend. 3Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2 gegen die übergeordneten Gliederungen nicht.

(3) 1Zu den festgelegten Terminen werden dem Bezirk gegen Bestätigung zugeleitet
1. der Statistische Jahresbericht,
2. die Mitgliederstatistik und die Beitragsabrechnung,
3. der Jahresabschluss nebst zugehörigen Anlagen.
2Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Auflagen zu erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden sind.

(4) 1Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber der Ortsgruppe von der Bezirkstagung oder dem Bezirksrat festgesetzt. 2Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend.

§ 40
Interner Geschäftsverkehr

1Im verbandsinternen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. 2Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete Gliederung.

 

IX. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen


§ 41
Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

(1) 1Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG e.V. geregelt.

(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG e.V., soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

(3) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V..

(4) 1Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.. 3Darüber hinaus beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. 4Ehrenmitgliedschaften kann die Ortsgruppe mit Zustimmung des Bezirksvorstandes verleihen.

(5) Richtlinien und Anweisungen der DLRG e.V. sind für die Ortsgruppe verbindlich.

 

X. Veröffentlichungsorgan

§ 42
Veröffentlichungsorgan

1Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG e.V. wird anerkannt. 2Beschlüsse der Landesverbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffend der Bezugspflichten sind für den Bezirk, seine Gliederungen und die Mitglieder bindend.

 

XI. Schlussbestimmungen

§ 43
Satzungsänderungen

(1) 1Änderungen dieser Satzung können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. 2Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 3Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirkes und des Landesverbandes.

(2) 1Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung zusammen mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden

(3) Änderungen, die sich aus der Diskussion über anstehende satzungsändernde Anträge ergeben, sind zulässig und unterliegen nicht der Antragsfrist.

(4) 1Der Ortsgruppenvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt, Landesverband oder Bezirk für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. 2Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.

§ 44
Auflösung der Ortsgruppe

(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung beschlossen werden. Für diese Tagung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) 1Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen bei Einwilligung des Finanzamtes an die DLRG Bezirk Kreis Wesel e.V., ersatzweise, an die DLRG Landesverband Nordrhein e.V. , ersatzweise an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., äußerst ersatzweise an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung. 2Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 45
Inkrafttreten der Satzung

1Diese Satzung wurde durch die ordentliche Ortsgruppentagung am beschlossen.

<link fileadmin groups satzung.pdf download herunterladen der datei>Hier gibt es die Satzung.

 

Die Satzung die dieses Jahr beschlossen werden soll gibt es hier.

 

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